
Im Zivilrecht sind bei Einschlägigkeit mehrerer Anspruchsgrundlagen diese in unten stehender Reihenfolge zu prüfen. Grund für die Einhaltung dieser Reihenfolge ist die Abhängigkeit der Ansprüche untereinander. So schließt z.B. ein vertraglicher Anspruch unter Umständen einen Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GOA) oder ...
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